Satzung

Der Landesverband Hessen im Berufsverband Deutscher Hörgeschädigtenpädagogen, vormals Bund Deutscher Taubstummenlehrer, gibt sich unter Beachtung der Bundessatzung diese

Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Berufsverband Deutscher Hörgeschädigtenpädagogen – vormals Bund Deutscher Taubstummenlehrer – Landesverband Hessen

(2) Sitz des Landesverbandes ist der Dienst- oder Wohnort des Vorsitzenden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Zweck und Aufgabe des Landesverbandes sind die Förderung des Bildungs- und Erziehungswesens sowie der Beratung für Gehörlose und Schwerhörige, der Zusammenschluss der Lehrer an Hörgeschädigtenschulen sowie die Wahrung der beruflichen Interessen der Mitglieder innerhalb der Grenzen des Bundeslandes Hessen.

§ 3 Gliederung

(1) Der Landesverband Hessen ist ein Zweigverein des Berufsverbandes Deutscher Hörgeschädigtenpädagogen.

(2) Die Grenzen des Landesverbandes sind die des Bundeslandes Hessen.

(3) Der Landesverband gliedert sich in Ortsvereinigungen, die ihren Sitz am Ort einer hessischen Hörgeschädigtenschule haben.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Landesverbandes kann werden, wer die staatliche Prüfung für das Lehramt an Gehörlosen- oder Schwerhörigenschulen abgelegt hat oder als Lehrer an einer Schule für Hörgeschädigte tätig ist.

(2) Alle ordentlichen Mitglieder des Landesverbandes sind gleichzeitig Mitglieder des Bundes.

(3) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach schriftlicher Anmeldung des Bewerbers. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Bewerber mitzuteilen.

(4) Der Vorstand kann in besonderen Fällen außerordentliche Mitglieder aufnehmen, auch wenn sie die Voraussetzungen des § 4 (1) dieser Satzung nicht erfüllen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Tod, b) schriftliche Austrittserklärung, die vier Wochen vor Schluss des Geschäftsjahres auszusprechen ist, c) Ausschluss.

§ 6 Ausschluss

(1) Ausgeschlossen kann werden, wer a) trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht der Pflicht der Beitragszahlung nachkommt, b) schuldhaft das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange des Bundes- oder Landesverbandes schädigt.

(2) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand des Landesverbandes nach Anhören des auszuschließenden Mitgliedes.

(3) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats beim Geschäftsführenden Ausschuss des Bundes Einspruch gegen den Ausschluss erheben. Über den Einspruch entscheidet nach erfolglosem Vermittlungsversuch des GA der Vorstand des Bundes nach Anhören des Ausgeschlossenen endgültig, unbeschadet richterlicher Nachprüfung.

§ 7 Organe des Landesverbandes

Organe des Landesverbandes Hessen sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Landesverbandes. Sie tritt in der Regel jährlich einmal zusammen und ist vom Vorstand spätestens sechs Wochen vorher schriftlich einzuberufen.

(2) Der Vorstand kann bei besonderer Dringlichkeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und hierfür die Einberufungsfrist verkürzen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auch dann einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies unter Darlegung der für dringlich erachteten Tagesordnungspunkte beantragt. Sie muss spätestens binnen acht Wochen stattfinden. Schulferienzeiten hemmen den Fristablauf.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht übertragbar.

(4) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgesetzt. Folgende Tagesordnungspunkte sind verbindlich: a) Tätigkeitsbericht des Vorstandes, b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer, c) Entlastung des Vorstandes, d) Wahl des neuen Vorstandes (alle drei Jahre), e) Wahl der Rechnungsprüfer und f) Beschlussfassung über Zeit und Ort der nächsten Mitgliederversammlung.

(5) Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(6) Die Durchführung der Mitgliederversammlung regelt eine von ihr mit einfacher Mehrheit beschlossene Geschäftsordnung.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus a) dem Landesvorsitzenden, b) dem Stellvertreter des Landesvorsitzenden, c) dem Schrift- und Geschäftsführer und d) dem Kassenwart.

(2) Dem Vorstand gehören ohne Stimmrecht, jedoch mit Antrags- und Mitspracherecht, Beisitzer an. Die Beisitzer sind die Vertreter der Ortsvereinigungen. Jede Ortsvereinigung kann einen Beisitzer in den Vorstand entsenden.

(3) Die Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme der Beisitzer, werden jeweils für drei Jahre gewählt.

(4) Die Wahl des Vorstandes regelt eine von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossene Wahlordnung.

(5) Die Geschäftsführung des Vorstandes geschieht in sinngerechter Anwendung der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 der Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung.

(6) Die Aufgaben des Vorstandes sind: a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

(7) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende ist zur Einberufung verpflichtet, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(8) Die Tagesordnung der Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden vorgeschlagen.

(9) Die Vorstandmitglieder können zur Tagesordnung Anträge stellen, die jedoch spätestens eine Woche vor der Sitzung dem Vorsitzenden schriftlich zugeleitet werden müssen.

Später gestellte Anträge bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung des Vorstandes.

(10) Der Vorstand kann die Tagesordnung erweitern, kürzen oder die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern.

(11) An den Vorstandssitzungen dürfen außer den Mitgliedern des Vorstandes nur geladene Gäste teilnehmen.

(12) Die Beisitzer haben beratende Stimme in den Sitzungen des Vorstandes. Sie können bei Verhinderung einen Vertreter aus ihrer Ortsvereinigung entsenden.

(13) Zu bestimmten Tagesordnungspunkten können Sachverständige geladen werden.

(14) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(15) Die Mitglieder des Vorstandes können an den Veranstaltungen der Ortsvereinigungen als Gäste teilnehmen.

§ 10 Kassenverwaltung

Grundlage für die Kassenverwaltung ist eine von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossene Kassen- und Beitragsordnung.

§ 11 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel- mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Anträge auf Satzungsänderung können vom Vorstand oder von jedem einzelnen Mitglied gestellt werden.

(3) Änderungsanträge müssen spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Sie sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

(4) Satzungsänderungen dürfen nicht gegen § 2 (4) der Bundessatzung verstoßen. Die Überprüfung obliegt dem Landesvorstand.

§ 12 Auflösung des Landesverbandes

(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur von einer Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wird, beschlossen werden. Zu diesem Beschluss ist Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(2) Diese Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über das Vermögen des Landesverbandes.

Es ist nur eine Verwendung für wohltätige, wissenschaftliche oder andere gemeinnützige Zwecke möglich.

Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder ist nicht gestattet.

Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung

§ 1 Teilnahme

(1) An der Mitgliederversammlung dürfen außer den Mitgliedern nur geladene Gäste teilnehmen.

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung sechs Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein.

(3) Hinsichtlich Einberufung und Tagesordnung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen wird auf § 8 (2) der Satzung verwiesen.

(4) Ehrengäste werden durch den Vorstand eingeladen.

§ 2 Tagesordnung

(1) Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Antragsberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder des Landesverbandes.

(2) Später gestellte Anträge bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung des Vorstandes. (3) Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes oder des Vorstandes kürzen, erweitern oder die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte umstellen.

§ 3 Leitung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

§ 4 Beratung und Aussprache

(1) Der Versammlungsleiter ruft die Tagesordnungspunkte in der Reihenfolge der Tagesordnung auf und erteilt dem vorgesehenen Berichterstatter oder Referenten das Wort.

(2) Zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Auf sein Verlangen müssen Wortmeldungen schriftlich erfolgen.

(3) Auf Antrag beschließt die Mitgliederversammlung über Redezeitbeschränkung.

(4) Berichterstatter erhalten das Wort auf Verlangen außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen.

(5) Referenten erhalten nach Beendigung der Aussprache das Schlusswort.

(6) Zur Geschäftsordnung wird das Wort jederzeit und außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt.

(7) Gestellte Anträge bedürfen – nach stattgehabter Aussprache – der Abstimmung. Wird ein Antrag abgelehnt, darf er bezüglich des gleichen Tagesordnungspunktes nicht wiederholt werden.

(8) Der Antrag auf Schluss der Aussprache kann jederzeit gestellt werden.

§ 5 Abstimmung

(1) In der Mitgliederversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt.

(2) Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

(3) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Im Zweifelsfall ist Auszählung der Stimmen erforderlich.

(4) Liegen zu einem Verhandlungsgegenstand mehrere Anträge vor, so wird über den weitestgehenden zuerst abgestimmt.

(5) Abänderungsanträge werden vor den zugrunde liegenden Anträgen zur Abstimmung gestellt.

(6) Über die Reihenfolge in der Abstimmung entscheidet in Zweifelsfällen der Versammlungsleiter.

§ 6 Ordnungsbestimmungen

(1) Der Versammlungsleiter kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, „zur Sache“ rufen.

(2) Verletzt ein Teilnehmer der Mitgliederversammlung die Ordnung, kann ihn der Versammlungsleiter „zur Ordnung“ rufen.

(3) Ist ein Teilnehmer dreimal „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ gerufen worden, kann ihm der Versammlungsleiter das Wort entziehen. Ist einem Teilnehmer das Wort entzogen worden, darf er es zum gleichen Tagesordnungspunkt nicht mehr erhalten.

(4) Verletzt ein Teilnehmer der Mitgliederversammlung in grober Weise die Ordnung, indem er den Anordnungen des Versammlungsleiters nicht Folge leistet, kann ihn der Versammlungsleiter von den weiteren Verhandlungen ausschließen oder aus dem Verhandlungsraum weisen.

§ 7 Protokollführung

(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Beschlüsse sind darin wörtlich wiederzugeben; schriftlich gestellte Anträge sind in Fotokopie beizufügen.

(2) Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei Teilnehmern der Mitgliederversammlung, die nicht dem Vorstand angehören, zu unterschreiben.

Wahlordnung für den Vorstand

(1) Die Vorbereitung der Wahl ist Aufgabe des Vorstandes.

(2) Den Vorsitz während der Wahl führt ein von der Mitgliederversammlung bestellter Wahlleiter, der nicht Anwärter auf das Amt des Vorsitzenden ist.

(3) Die Mitgliederversammlung nominiert zwei Wahlhelfer. Wahlleiter und Wahlhelfer bilden den Wahlausschuss, der die Prüfung und Zählung der anwesenden Stimmberechtigten und der abgegebenen Stimmen vornimmt.

(4) Alle Wahlen erfolgen auf Grund von Einzelwahlvorschlägen, die in der Mitgliederversammlung zu machen sind.

(5) Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen. Bei Widerspruch auch nur eines stimmberechtigten Mitgliedes ist geheime Wahl durch Stimmzettel erforderlich.

(6) Stimmberechtigt und wählbar sind nur die ordentlichen Mitglieder des Landesverbandes.

(7) Zum Vorsitzenden ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wenn kein Bewerber die absolute Mehrheit erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer dann die meisten Stimmen hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Die übrigen Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Es genügt die relative Mehrheit, d.h. gewählt ist derjenige Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat.

(9) Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Wahlausschuss.

(10) Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der Erklärung des Gewählten über die Annahme der Wahl ist der Wahlvorgang abgeschlossen.

(11) Über die Wahl wird ein Protokoll geführt, das vom Wahlausschuss zu unterzeichnen ist.

(12) Alle Wahlunterlagen sind vom Vorstand bis zur nächsten Wahl aufzubewahren.

(13) Wiederwahl ist zulässig.

Kassen- und Beitragsordnung des Landesverbandes Hessen

§ 1 Kassenverwaltung

(1) Das Geschäftsjahr für die Kassenverwaltung ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für die Kassenführung und -verwaltung verantwortlich. Der Vorstand hat für eine sichere Aufbewahrung der Geldbestände zu sorgen.

(3) Die Kassenvorgänge sind laufend zu buchen und ordnungsgemäß zu belegen. Der Barbestand ist möglichst niedrig zu halten. Zahlungen sind weitgehend bargeldlos zu erledigen. Alle Belege sind vom Kassenwart auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit hin zu prüfen und von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(4) Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Kassenwart einen Jahresabschluss festzustellen, der den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.

§ 2 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, als Kassenprüfer.

(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Kassenführung zu prüfen. Dazu gehört die Prüfung von Büchern, Belegen und Jahresabschlüssen.

(3) Bedenken oder Einwändungen haben die Kassenprüfer unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

(4) Der Kassenwart ist den Kassenprüfern gegenüber zur Auskunft verpflichtet.

(5) Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und ggf. die Entlastung der Kassenverwaltung zu beantragen.

§ 3 Beitragsordnung

(1) Grundlage einer geregelten Kassenverwaltung ist die ordnungsgemäße Beitragszahlung und –abrechnung. a) für aktive Lehrkräfte 66,- € jährlich b) für Lehrkräfte im Ruhestand 26,- € jährlich c) für Lehrkräfte in Ausbildung 26,- € jährlich

(2) Der Kassenverwalter führt die Bundesbeiträge an die Kassenverwaltung des Bundes ab. a) ab A 13 aufwärts 33,- € jährlich b) bis A 12 einschließlich 24,- € jährlich c) ohne Bezüge beurlaubt 0,- € jährlich d) in Ausbildung 15,- € jährlich e) ohne Anstellung 9,- € jährlich f) im Ruhestand (ab A 13 aufwärts) 18,- € jährlich g) im Ruhestand (bis A 12 einschließlich) 15,- € jährlich h) bei Einkommensminderung wird der volle Beitrag auf Antrag des Landesverbandes anteilig reduziert

(3) Zur Erleichterung der Arbeit des Kassenwartes sind die Monatsbeiträge nach Möglichkeit vom Mitglied in einem Jahresbeitrag zu zahlen und vom Kassenwart im Abbuchungsverfahren zu Beginn des Monats März für das laufende Rechnungsjahr einzuziehen.

(4) Alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte ruhen, wenn das Mitglied mit dem Beitrag mehr als sechs Monate im Rückstand ist.

(5) Ist ein Mitglied mehr als neun Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand, so kann der Kassenwart das Ausschlussverfahren gem. § 6 (1a) der Satzung für dieses Mitglied in die Wege leiten.