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Satzung des BDH Landesverbandes Hessen
Mit dem Wirksamwerden dieser neuen Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 25.04.2025 in Friedberg ist die bisherige und seitdem nicht mehr geänderte Fassung außer Kraft getreten. Dies gilt ebenso für die Geschäfts- und Wahlordnung sowie die Kassen- und Beitragsordnung.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Berufs- und Fachverband Hören und Kommunikation e.V. (BDH) – bisher Berufsverband Deutscher Hörgeschädigtenpädagogen – vormals ,,Bund Deutscher Taubstummenlehrer – Landesverband Hessen.
(2) Der BDH ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
(3) Sitz des BDH Landesverbandes Hessen ist Friedberg.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Landesverbandes
(1) Zweck und Aufgabe des BDH Landesverbandes Hessen sind die Förderung und Koordinierung des Bildungs- und Erziehungswesens für Kinder und Jugendliche mit Hörschädigung und die Wahrnehmung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder innerhalb der Grenzen des Bundeslandes Hessen.
(2) Der BDH veranstaltet und organisiert Fortbildungen, Tagungen und bildet Arbeitskreise.
§ 3 Gliederung
(1) Der BDH Landesverband Hessen ist ein Zweigverein des Berufs- und Fachverbandes Hören und Kommunikation e.V. (BDH)
(2) Die Grenzen des BDH Landesverbandes sind die des Bundeslandes Hessen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des BDH Landesverbandes kann werden, wer an der Förderung und Koordinierung des Bildungs- und Erziehungswesens für Kinder und Jugendliche mit Hörschädigung mitwirkt.
(2) Alle ordentlichen Mitglieder der Landesverbände sind gleichzeitig Mitglieder des Bundesverbandes Berufs- und Fachverbandes Hören und Kommunikation.
(3) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem neuen Mitglied mitzuteilen.
(4) Der Vorstand kann außerordentliche Mitglieder aufnehmen, auch wenn sie die Voraussetzungen des §4 (1) dieser Satzung nicht erfüllen.
(5) Zu- und Abgänge sind dem geschäftsführenden Vorstand des Bundesverbandes mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Tod, b) schriftliche Austrittserklärung, c) Ausschluss (s.§6) zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
§ 6 Ausschluss
(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes richtet sich zunächst nach den Bestimmungen des BDH Landesverbandes Hessen.
(2) Ausgeschlossen kann werden, wer a) trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht der Pflicht der Beitragszahlung nachkommt, b) schuldhaft das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange des Bundes- oder Landesverbandes schädigt.
(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand des BDH Landesverbandes Hessen, nach Anhören des auszuschließenden Mitgliedes. Der Ausschlussbeschluss ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Die ausgeschlossene Person kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss beim geschäftsführenden Vorstand des Bundesverbandes Einspruch gegen den Ausschluss erheben. Über den Einspruch entscheidet, nach erfolglosem Vermittlungsversuch des geschäftsführenden Vorstands, der Vorstand des Bundesverbandes nach Anhören der ausgeschlossenen Person endgültig, unbeschadet richterlicher Nachprüfung.
§ 7 Organe des BDH Landesverbandes Hessen
Organe des BDH Landesverbandes Hessen sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des BDH Landesverbandes Hessen. Sie tritt in der Regel jährlich einmal zusammen und ist vom Vorstand spätestens vier Wochen vorher schriftlich einzuberufen.
(2) Der Vorstand kann bei besonderer Dringlichkeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und hierfür eine Einberufungsfrist verkürzen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auch dann einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies unter Darlegung der für dringlich erachteten Tagesordnungspunkte beantragt. Sie muss spätestens binnen acht Wochen stattfinden. Schulferienzeiten hemmen den Fristablauf.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht übertragbar.
(4) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgesetzt. Folgende Tagesordnungspunkte sind verbindlich:
– Tätigkeitsbericht des Vorstandes
– Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfenden
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl des neuen Vorstandes (alle drei Jahre)
– Wahl der kassenprüfenden Personen (alle 2 Jahre)
(5) Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(6) Die Durchführung der Mitgliederversammlung regelt eine von ihr mit einfacher Mehrheit beschlossene Geschäftsordnung.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Landesverbandes setzt sich zusammen aus a) der vorsitzenden Person, b) der stellvertretenden Person der vorsitzenden Person, c) der Schriftführung und d) der Kassenverwaltung.
(2) Die Vorstandmitglieder, werden jeweils für drei Jahre gewählt.
(3) Die Wahl des Vorstandes regelt eine von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossenen Wahlordnung.
(4) Die Geschäftsführung des Vorstandes geschieht in sinngerechter Anwendung der § 3, 4, 5, 6 und 7 der Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung.
(5) Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
(6) Die Vorstandssitzungen werden von der vorsitzenden Person einberufen. Sie ist zur Einberufung verpflichtet, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(7) Die Tagesordnung der Vorstandssitzung wird von der vorsitzenden Person vorgeschlagen.
(8) Die Vorstandsmitglieder können zur Tagesordnung Anträge stellen, die jedoch spätestens eine Woche vor der Sitzung der vorsitzenden Person schriftlich zugeleitet werden müssen. Später gestellte Anträge bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung des Vorstandes.
(9) Der Vorstand kann die Tagesordnung erweitern, kürzen oder der Reihenfolge der Tagesordnung ändern.
(10) An den Vorstandssitzungen dürfen außer den Mitgliedern des Vorstandes nur geladene Gäste teilnehmen, sowie Sachverständige teilnehmen.
(11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(12) Die Mitgliederversammlungen sowie die Vorstandsitzungen können bei Bedarf online oder hybrid durchgeführt werden.
§ 10 Kassenverwaltung
Grundlage für die Kassenverwaltung ist eine von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossene Kassen- und Beitragsordnung.
§ 11 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Anträge auf Satzungsänderung können vom Vorstand oder von jedem einzelnen Mitglied gestellt werden.
(3) Änderungsanträge müssen spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Sie sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
(4) Satzungsänderungen dürfen nicht gegen § 2 der Bundessatzung verstoßen. Die Überprüfung obliegt dem Landesvorstand.
§ 12 Auflösung des Landesverbandes
(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur von einer Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wird, beschlossen werden. Zu diesem Beschluss ist Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Diese Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über das Vermögen des Landesverbandes.
Es ist nur eine Verwendung für wohltätige, wissenschaftliche oder andere gemeinnützige Zwecke möglich.
Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder ist nicht gestattet.
Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung
§ 1 Teilnahme
(1) An der Mitgliederversammlung dürfen außer den Mitgliedern nur geladene Gäste teilnehmen.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein.
(3) Hinsichtlich Einberufung und Tagesordnung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen wird auf § 8 (2) der Satzung verwiesen.
(4) Ehrengäste werden durch den Vorstand eingeladen.
§ 2 Tagesordnung
(1) Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Antragsberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder des Landesverbandes.
(2) Später gestellte Anträge bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung des Vorstandes.
(3) Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes oder des Vorstandes kürzen, erweitern oder die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte umstellen.
§ 3 Leitung
Die Mitgliederversammlung wird von der vorsitzenden Person oder dessen stellvertretenden Person geleitet.
§ 4 Beratung und Aussprache
(1) Die Versammlungsleitung ruft die Tagesordnungspunkte in der Reihenfolge der Tagesordnung auf und erteilt der vorgesehenen berichtenden Person das Wort. Zur Aussprache erteilt die Versammlungsleitung das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Gestellte Anträge der Abstimmung. Wird ein Antrag abgelehnt, darf er bezüglich des gleichen Tagesordnungspunktes nicht wiederholt werden.
§ 5 Abstimmung
(1) In der Mitgliederversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt.
(2) Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Im Zweifelsfall ist Auszählung der Stimmen erforderlich.
(4) Liegen zu einem Verhandlungsgegenstand mehrere Anträge vor, so wird über den weitest gehenden zuerst abgestimmt.
(5) Abänderungsanträge werden vor den zugrundeliegenden Anträgen zur Abstimmung gestellt.
(6) Über die Reihenfolge in der Abstimmung entscheidet in Zweifelsfällen die Versammlungsleitung.
§ 6 Protokollführung
(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Beschlüsse sind darin wörtlich wiederzugeben; schriftlich gestellte Anträge sind in Fotokopie beizufügen.
(2) Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und dem Schriftführer zu unterschreiben.
Wahlordnung für den Vorstand
(1) Die Vorbereitung der Wahl ist Aufgabe des Vorstandes.
(2) Den Vorsitz während der Wahl führt eine von der Mitgliederversammlung bestellte Wahlleitung, die das Amt der vorsitzenden Person nicht anstrebt.
(3) Die Mitgliederversammlung nominiert zwei helfende Personen. Diese und die Wahlleitung bilden den Wahlausschuss, der die Prüfung und Zählung der anwesenden Stimmberechtigten und der abgegebenen Stimmen vornimmt.
(4) Alle Wahlen erfolgen auf Grund von Einzelwahlvorschlägen, die in der Mitgliederversammlung zu machen sind.
(5) Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen. Bei Widerspruch auch nur eines stimmberechtigten Mitgliedes ist geheime Wahl durch Stimmzettel erforderlich.
(6) Stimmberechtigt und wählbar sind nur die ordentlichen Mitglieder des Landesverbandes.
(7) Zur vorsitzenden Person ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wenn kein Kandidierender die absolute Mehrheit erreicht, findet zwischen den beiden Kandidierenden, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer dann die meisten Stimmen hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Die übrigen Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Es genügt einfache Mehrheit, Die Festlegung der Aufgabenbereiche und Funktion erfolgt in der konstituierenden Sitzung des Landesvorstandes.
(9) Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Wahlausschuss.
(10) Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der Erklärung der gewählten Person über die Annahme der Wahl ist der Wahlvorgang abgeschlossen.
(11) Über die Wahl wird ein Protokoll geführt, das vom Wahlausschuss zu unterzeichnen ist.
(12) Alle Wahlunterlagen sind vom Vorstand bis zur nächsten Wahl aufzubewahren.
(13) Wiederwahl ist zulässig.
Kassen- und Beitragsordnung des Landesverbandes Hessen
Grundlage für die Kassenverwaltung ist eine von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossene Kassen – und Beitragsordnung.
§ 1 Kassenverwaltung
(1) Das Geschäftsjahr für die Kassenverwaltung ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für die Kassenführung und -verwaltung verantwortlich. Der Vorstand hat für eine sichere Aufbewahrung der Geldbestände zu sorgen.
(3) Die Kassenvorgänge sind laufend zu buchen und ordnungsgemäß zu belegen. Der Barbestand ist möglichst niedrig zu halten. Zahlungen sind weitgehend bargeldlos zu erledigen. Alle Belege sind von der Kassenverwaltung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit hin zu prüfen.
(4) Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat die Kassenverwaltung einen Jahresabschluss festzustellen, der den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.
§ 2 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, als Kassenprüfende.
(2) Aufgabe der Kassenprüfenden ist es, die Kassenführung zu prüfen. Dazu gehört die Prüfung von Büchern, Belegen und Jahresabschlüssen.
(3) Bedenken oder Einwände haben die Kassenprüfenden unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
(4) Die Kassenverwaltung ist den kassenprüfenden Personen gegenüber zur Auskunft verpflichtet.
(5) Die kassenprüfenden Personen haben der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten und ggf. die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
§ 3 Beitragsordnung
(1) Grundlage einer geregelten Kassenverwaltung ist die ordnungsgemäße Beitragszahlung und – abrechnung. a) volle Beitragszahlung 66,- € jährlich b) reduzierte Beitragszahlung (Personen in Ausbildung und Ruhestand) 26,- € jährlich.
(2) Im Einzelfall auf schriftlichen Antrag entscheidet der Landesvorstand über die Reduzierung der Beitragszahlung in voller Höhe.
(3) Die Kassenverwaltung führt die Bundesbeiträge an die Kassenverwaltung des Bundes nach dessen geltender Kassen- und Beitragsordnung.
(4) Die Zahlung des Jahresbeitrages erfolgt in der Regel durch Abbuchungsverfahren zu Beginn des Monats März für das laufende Rechnungsjahr durch die Kassenverwaltung.
(5) Alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte ruhen, wenn das Mitglied mit dem Beitrag mehr als sechs Monate im Rückstand ist.
(6) Ist ein Mitglied mehr als neun Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand, so kann die Kassenverwaltung das Ausschlussverfahren gem. § 6 (2a) der Satzung für dieses Mitglied in die Wege leiten.
§ 4 Verwendung der Mittel
Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel verantwortlich. Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel richtet sich nach Zweck und Aufgaben des Landesverbandes (§2 (2)) und den vorliegenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Stand: 25.04.2025
